Zur Frage der Frachtführerhaftung bei einem Umzugsvertrag

Saarländisches OLG, Urteil vom 29. Juni 2005 – 5 U 164/03-16

1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine „spezifizierte Anzeige“ von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt.

2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs ausschließlich in Deutsch bei Beauftragung durch eine Türkin macht die Unterrichtung nicht unwirksam.

3. Es spricht Manches dafür, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Absendung der Schadensanzeige dem Transporteur aufzuerlegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 352/00, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.952,97 Euro festgesetzt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 3.8.1998 einen Umzugsvertrag (Farbkopie einschließlich Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 91 ff. d.A.) über den Transport ihres Hausstandes von Saarbrücken nach Ankara. In dem Formularvertrag ist die Haftungshöchstsumme mit 64.800 DM (54 cbm x DM 1.200) angegeben; „Transportversicherung“ ist nicht angekreuzt. Im übrigen ist vereinbart: „Einpacken: Kunde; Verladen: 7.8.1998; Entladen: nach Vereinbarung; Auspacken: Kunde“. Bei Abschluss des Umzugsvertrages am 3.8.1998 lagen der Klägerin folgende weitere Unterlagen vor: die Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB (Bl. 91 RS, Bl. 92 d.A.), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 92 RS d.A.), ein Auszug aus dem Handelsgesetzbuch zum „Vierten Abschnitt- Frachtgeschäft“ in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung (Bl. 93 d.A.), eine Erklärung für Umzugsgüter (Bl. 52 d.A.) sowie ein Schreiben vom 1.8.1998, mit der die Klägerin die Vereinbarung, dass die gesamte Ausladung nicht durch die Beklagte, sondern von ihr selbst bzw. ihren Leuten vorgenommen werde, bestätigte (Bl. 54 d. A.). Unter Bezugnahme auf den Umzugsvertrag und das Schreiben vom 1.8.1998 erklärte die Beklagte in einer schriftlichen Bestätigung ohne Datum (Bl. 53 d.A.): „Firma B. übernimmt die Ausladung der Hänge- und Unterschränke der Küche, 1 Vitrine und einer Sideboard. Vorausgesetzt diese sind an der Entladestelle ohne Probleme zu entladen und der Fahrstuhl ist hierfür einsetzbar. Des weiteren wird die Firma B. die Küchenschränke aufstellen. Alle übrigen Umzugsgüter werden durch den Absender bzw. dessen Beauftragten ausgeladen.“ Mit Schreiben vom 4.8.1998 (Bl. 17 d. A.) bestätigte die Beklagte der Klägerin außerdem „wunschgemäß … die Haftungshöhe von 100.000 DM“. Nach einer von der Klägerin unterzeichneten Erklärung für Umzugsgüter (Bl. 52, 76 d.A.) befanden sich sämtliche Umzugsgegenstände länger als 10 Jahre in ihrem Besitz.

Das Umzugsgut wurde am 16.9.1998 in Ankara ausgeladen. In dem dortigen Haus befand sich lediglich ein kleiner Zwei-Personen-Fahrstuhl, der als Lastenfahrstuhl nicht einsatzfähig war. Mit einem auf den 30.9.1998 (Bl. 132 f. d.A.) datierten Schreiben, bei der Beklagten eingegangen am 5.10.1998, rügte die Tochter der Klägerin in deren Namen, dass die Küche von der Beklagten nicht wieder eingebaut und schwere Teile nicht einmal bis in die Wohnung transportiert worden seien, sowie dass näher bezeichnete Teile des Umzugsgutes beschädigt seien bzw. vermisst würden.

In dem Verfahren 6 O 103/99 vor dem Landgericht Saarbrücken rechnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.4.1999 gegenüber der von der jetzigen Beklagten geltend gemachten Vergütungsforderung in Höhe von 15.554,65 DM mit einer Schadensersatzforderung wegen des Verlustes und der Beschädigung des Umzugsguts hilfsweise auf; die Klage wurde ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung abgewiesen. Auf die Widerklage der jetzigen Klägerin wurde die Beklagte verurteilt, die Rechte aus dem anlässlich des Umzugs abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter Namhaftmachung des Versicherers und Bekanntgabe der Schadensnummer abzutreten. Der auf Grund der Abtretung von der Klägerin angeschriebene Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten teilte mit Schreiben vom 27.4.2000 (Bl. 31 d.A.) mit, die Beklagte sei seit dem 1.8.1998 bei ihm versichert, es bestehe jedoch keine Deckung für Umzugstransporte in die Türkei.

Die Klägerin macht mit ihrer der Beklagten am 25.9.2000 zugestellten Klage von dem von ihr behaupteten Gesamtschaden in Höhe von 19.984,06 DM aus Gründen der Verjährung nur den Teilbetrag von 15.554,65 DM (77,83 % jeder Schadensposition) geltend, mit dem sie im Verfahren 6 O 103/99 LG Saarbrücken hilfsweise aufgerechnet hatte. Sie stützt ihre Ansprüche einerseits auf §§ 451 ff. HGB und andererseits auf positive Vertragsverletzung und §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wegen Nichtbestehens einer Verkehrshaftungs- bzw. Transportversicherung mit der zugesagten Haftungshöhe von 100.000 DM.

Die Klägerin hat behauptet, bei dem Transport seien etliche Gegenstände,u.a. ein brauner Lederkoffer und ein Werkzeugkasten mit einem Zeitwert von 5.292,02 DM (Bl. 5-6 d.A. unter 2.1) verloren gegangen. Weiter seien Mobiliar und andere Hausratgegenstände sowie Porzellan und Glas im Wert von 6.752,02 DM (Bl. 6-8 d.A. unter 2.2) vollständig zerstört worden, die Reparaturkosten betrügen 7.940 DM (Bl. 8-9 d.A. unter 2.3). Die genannten Gegenstände hätten sich bei Abholung in einem einwandfreien, neuwertigen und gebrauchstauglichen Zustand befunden. Zu der Erklärung für Umzugsgüter habe die Beklagte ihr gesagt, diese Erklärung müsse – unbeschadet des tatsächlichen Alters des Umzugsgutes – so abgegeben werden, um „Schwierigkeiten mit dem türkischen Zoll“ zu vermeiden.

Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe Herrn S. B. unmittelbar nach Abschluss des Entladens vor Ort auf das Fehlen eines großen Koffers und eines Werkzeugkastens angesprochen. Dieser habe erklärt, im türkischen Zollhafen sei etwas passiert. Die Einzelheiten werde er erzählen, wenn sie die restlichen Möbel nach oben gebracht hätten. Stattdessen seien er und die übrigen Leute der Beklagten weggefahren, die Klägerin habe die noch auf der Straße stehenden Möbel durch von ihr angeheuerte Träger in die Wohnung bringen lassen. Am nächsten Morgen habe sie bei der Beklagten angerufen und erneut das Fehlen des Koffers, des Werkzeugkastens und dreier Kartons, deren Fehlen sie inzwischen ebenfalls bemerkt habe, sowie erhebliche Beschädigungen an einigen Möbeln gerügt, die sich bei Tageslicht herausgestellt hätten. Außerdem habe in den folgenden Tagen ihre Tochter, die Zeugin Dr. S., mehrfach mit der Beklagten telefoniert und Schäden des Umzugsgutes gerügt. Dabei sei ihre Tochter von einer Frau K. mehrfach vertröstet worden unter Hinweis darauf, dass die Rückkehr ihrer Leute aus Ankara abgewartet werden müsse, und habe diese am 29.9.1998 von Frau K. erfahren, die Fahrer seien inzwischen zurückgekehrt und es sei alles in Ordnung. Ihre Tochter habe sodann das Schreiben vom 30.9.1998 gefertigt und noch am selben Tage abgesandt. Ihre eigenen Deutschkenntnisse seien nämlich lediglich zur Abwicklung von Bargeschäften des täglichen Lebens ausreichend, sie sei dagegen nicht in der Lage, juristische Formulierungen in Wort und/oder Schrift zu verstehen. Aus diesem Grund seien sowohl der Umzugsvertrag als auch das Schreiben vom 1.8.1998 – unstreitig – ins Türkische übersetzt worden. Da weitere Dokumente nicht übersetzt worden seien, seiihr gegenüber nicht wirksam auf die einzuhaltenden Rügefristen hingewiesen worden.

Die Beklagte hat sich auf die Versäumung der Rügefrist des § 451 f HGB berufen und behauptet, beim Ausladen des Gutes in Ankara habe die Klägerin zwei mit „Empfängerhinweis & Bestätigung“ überschriebene Schriftstücke, mit denen sie für den LKW (Bl. 77 d.A.) und für den Hänger (Bl. 55 und 78 d.A.) den einwandfreien Empfang des Umzugsgutes von der Beklagten bestätigt habe, unterzeichnet. Der Empfängerhinweis und die Bestätigung für den Hänger seien ihr ebenfalls ausgehändigt worden. Die Deutschkenntnisse der Klägerin seien zum Verständnis dieser – in deutscher Sprache abgefassten – Dokumente ausreichend. Die Klägerin selbst habe eine handschriftliche Entwurfsfassung der Erklärung für Umzugsgüter ausgefüllt (Bl. 81, 86 d.A.) und dabei die deutsche Sprache gewählt. Die Übersetzung des Umzugsvertrages ins Türkische sei lediglich mit Rücksicht auf den Zoll erfolgt. Weiter hat die Beklagte behauptet, das gesamte Umzugsgut sei durch Beauftragte der Klägerin entladen worden. Diese seien beim Ausladen nicht zimperlich mit den Sachen umgegangen, sondernhätten sie „krachend“ auf die Straße „geschmissen“.

Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 14.2.2003 (Bl. 151 ff. d.A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Frist des § 451 f HGB, nach der Ansprüche wegen Verlustes oder äußerlich erkennbarer Beschädigung spätestens am Tag nach der Ablieferung bzw. wegen eines Verlusts oder einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung des Gutes innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung anzuzeigen seien, eingehalten habe. Auf Grund der Aussage der Zeugin Dr. S. sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass diese das Schreiben vom 30.9.1998 noch am selben Tag abgesandt habe. Die Zeugin habe zwar bekundet, dass sie das Schreiben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am 30.9.1998 selbst zu einem Briefkasten gebracht und eingeworfen habe. Sie habe sich daran aber nicht mehr konkret erinnern und auch nicht mehr erklären können, warum sie nach dem letzten Telefonat mit der Beklagten am 29.9.1998 noch einen Tag abgewartet habe, bevor sie das Schreiben fertigte. Die von ihr vertretene Auffassung, ein gewisser juristischer Rest der Unsicherheit bleibe immer, könne nur dahin verstanden werden, dass sie sich nicht habe festlegen wollen, um nicht das Risiko einer Falschaussage einzugehen. Die Beklagte habe ihrer sich aus § 451 g Satz 1 Nr. 2 HGB ergebenden Verpflichtung zum Hinweis auf die Frist des § 451 f HGB durch die dem Umzugsvertrag beigefügten Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB genügt. Die Einbeziehung dieser Klauseln in den Umzugsvertrag scheitere nicht daran, dass diese nicht ins Türkische übersetzt worden seien. Denn dazu sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, nachdem die Vertragsverhandlungen unstreitig in deutscher Sprache geführt worden seien. Jedenfalls könne kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass dem Vertrag weitere Haftungsinformationen zugrunde lagen. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen hätte, sie könne diese nicht verstehen. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen wahrheitswidriger Zusage des Abschlusses einer Transportversicherung scheitere schon daran, dass nicht ersichtlich sei, dass diese auch für den Falleiner Versäumung der Rügefrist eintreten sollte.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch des Absenders oder Empfängers aus einer Transportversicherung bestehe unabhängig davon, ob diesem ein Anspruch gegen den Frachtführer/Spediteur zustehe. Sie macht geltend, mit dem Schreiben vom 4.8.1998 sei der Klägerin zugesagt worden, dass ihre Möbel mit einem Betrag von 100.000 DM versichert seien. Im Hinblick auf die Haftung der Beklagten nach §§ 451 ff. HGB meint die Klägerin, die Beklagte habe mit der „Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“ ihrer Hinweispflicht nicht genügt. Außerdem beanstandet sie die Würdigung der Aussage der Zeugin Dr. S. durch das Landgericht und rügt, das Landgericht habe ihren im Schriftsatz vom 17.1.2001 (Bl. 69 d.A.) enthaltenen Beweisantrag auf Vorlage des Originalschreibens vom 30.9.1998 nebst Kuvert durch die Beklagte übergangen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.2.2003, Az.: 14 O 352/00, an die Klägerin 7.952,97 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 6.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 3.9.2003 (Bl. 202 ff d.A.), ergänzt durch Beschluss vom 6.10.2003 (Bl. 214 f d.A.) und vom 14.1.2004 (Bl. 269 ff d.A.), Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.12.2003 (Bl. 239 ff d.A.) und 8.6.2005 (Bl. 334 ff d.A.) sowie die im Wege der Rechtshilfe durch die zuständige türkische Gerichtsbehörde eingeholten Aussagen der Zeugen N.S. (Bl. 310 ff d.A.) und K.B. (Bl. 315 ff d.A.) verwiesen.

Die Verfahrensakten 6 O 103/99 des Landgerichts Saarbrücken sind im Einverständnis mit den Parteien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung des Parteivortrages gemacht worden.B.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 451, 425 HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes entstanden sind (1), oder einer solchen aus anderen Rechtsgründen (2) vorliegen.(1)

Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 451, 425 HGB sind nicht erfüllt.

Zwischen den Parteien ist, wie unstreitig ist, am 3.8.1998 ein Umzugsvertrag über den Transport des Hausstandes der Klägerin von Saarbrücken nach Ankara zustande gekommen (Bl. 91 d.A.). Auf Umzugsverträge der in Rede stehenden Art finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Frachtgeschäfte, hier die Vorschriften des 1. Unterabschnitts (§§ 407 ff HGB) Anwendung, soweit nicht die besonderen Vorschriften des 2. Unterabschnitts (§§ 451 ff HGB) oder anzuwendende internationale Übereinkommen etwas anderes bestimmen.(1.1.)

§ 451 f HGB sieht vor, dass – abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 HGB – Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist (1), bzw. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist (2). Diese Vorschrift, die bei allen Arten von Umzügen eingreift, passt die Rügefristen und die Rechtsfolge der Verletzung der fristgemäßen Rüge den Besonderheiten des Umzugsvertrages an; durch die – je nach Erkennbarkeit der Schäden/des Verlustes – zeitnah an die Durchführung des Umzuges geknüpften Rügefristen soll der Umzugskunde einerseits vor einer Drucksituation, andererseits aber auch der Unternehmer vor Missbräuchen geschützt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 95, 96).

Zu Gunsten von Verbrauchern bestimmt § 451 g S. 1 Nr. 2 HGB jedoch, dass § 451 f HGB nicht zur Anwendung kommt, d.h. der Frachtführer sich auf die Haftungsbefreiung nicht berufen kann, soweit er es unterlässt bzw. unterlassen hat, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.

Die Beklagte hat die Klägerin über Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen unterrichtet (a); ob die Schadensanzeige rechtzeitig erfolgt ist, kann im Ergebnis dahinstehen (b).(a)

Die Unterrichtung der Klägerin über Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen ist wirksam bei Vertragsabschluss erfolgt.

Bei Abschluss des Umzugsvertrages am 3.8.1998 haben der Klägerin, wie sie selbst einräumt (Bl. 171 d.A.), nicht nur der Vertragstext (Bl. 91 d.A.), sondern folgende weitere Unterlagen vorgelegen: die Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB (vgl. Bl. 91 RS, Bl. 92 d.A.), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Bl. 92 RS d.A.), einAuszug aus dem Handelsgesetzbuch zum „Vierten Abschnitt – Frachtgeschäft“ in der ab dem 1.7.1998 geltenden Fassung (vgl. Bl. 93 d.A.), eine Erklärung für Umzugsgüter (vgl. Bl. 52 d.A.) sowie eine Bestätigung vom 1.8.1998 (vgl. Bl. 54 d.A.).aa.

Dadurch dass die Beklagte der Klägerin die vorbezeichneten Unterlagen vorgelegt hat, hat sie der Form der Aufklärung genügt.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte, indem sie nicht nur die „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“ vorgelegt, sondern auch auf dem von der Klägerin unterschriebenen Umzugsvertrag unmittelbar über der Unterschriftenzeile in Rotdruck auf die „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“ hingewiesen hat, nicht bereits drucktechnisch den notwendigen Hinweis besonders hervorgehoben hat. Da nach der Neufassung des § 451 g HGB vom 1.7.1998 eine drucktechnische Hervorhebung des nach § 451 S. 1 Nr. 2 HGB gebotenen Hinweises – anders als die Unterrichtung nach § 451 g S. 1 Nr. 1, S. 2 HGB – nicht erforderlich ist (vgl. BT-Drucksache 13/8445, S. 97, Koller, HGB, 4. Aufl., § 451 g, Rdnr. 10), hat die Beklagte jedenfalls mit der Hervorhebung des Hinweises auf dem Umzugsvertrag sowie der Vorlage der Haftungsinformationen, in denen wiederum in Rotdruck unter „Schadensanzeige“ auf das „Erlöschen von Ersatzansprüchen“ hingewiesen worden ist, ihrer Unterrichtungspflicht genügt. Denn dadurch, dass die Information im Zusammenhang mit der Haftung des Spediteurs im allgemeinen und losgelöst von den übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt wird und auch über die bloße Mitteilung des Gesetzestextes hinausgeht, ist sie hinreichend deutlich und transparent; sie kann von jedem Verbraucher in ihrer wesentlichen Tragweite zur Kenntnis genommen werden (vgl. Koller, aaO, Rdnr.10 und 5, m.w.N.).bb.

Die Unterrichtung der Klägerin konnte wirksam auch schon bei Vertragsabschluss erfolgen.

Soweit die Vorschrift von einer Unterrichtung „spätestens bei der Ablieferung“ spricht, stehen weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung einer Auslegung, dass die Informationen schon vor der Ablieferung, mithin also bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden können, entgegen.

Bereits die Wortwahl impliziert, dass eine Unterrichtung im gesamten der Ablieferung vorausgehenden Zeitraum erfolgen kann. Da nach der Gesetzesbegründung der Sinn und Zweck des Zeitpunktes der Unterrichtung darin liegt, bei dem Empfänger mit der Unterrichtung bei Ablieferung eine „nachhaltigere Wirkung“ zu erzeugen (vgl. BT-Drucksache 13/8445, S. 97), soll mit der Umschreibung „spätestens bei der Ablieferung“ wegen des Beginns der Reklamationsfristen offensichtlich sichergestellt werden, dass dann, wenn Absender und Empfänger nicht personenidentisch sind, jedenfalls der Empfänger in dieser Rolle zu informieren ist, weil er zu aussagekräftigen Schadensanzeigen in der Lage ist. Der Begründung kann insoweit jedoch nicht entnommen werden, dass eine Unterrichtung bei Vertragsabschluss jedenfalls dann, wenn – wie hier – Absender und Empfänger personenidentisch sind, ausgeschlossen ist bzw. sein soll (vgl. Ebenroth/Boujong/Gass, HGB § 451 g, Rdnr. 8).

Von daher war die Unterrichtung der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam.cc.

Dass der von der Beklagten erteilte Hinweis eine „qualifizierte“ Anzeige erfordert, nämlich äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten (oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen) bzw. äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste spezifiziert anzuzeigen (vgl. Bl. 91 RS., 92 d.A.), steht der Wirksamkeit der Unterrichtung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen.

Zwar geht die Unterrichtung über die nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehene Verpflichtung, Beschädigungen oder Verluste des Beförderungsgutes anzuzeigen, hinaus, weil gemäß § 451f HGB eine „spezifizierte“ Anzeige nicht gefordert wird, ebenso wenig die Aufzeichnung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll.

Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer spezifizierten Anzeige ist jedoch unschädlich. Anerkanntermaßen muss, wie sich aus § 438 Abs. 1 S. 2 HGB, der insoweit ohne Abweichung Anwendung findet (vgl. Koller, aaO, § 451 f, Rdnr. 3), ergibt, die Anzeige den Schaden „hinreichend deutlich“ kennzeichnen, so dass allgemeine Angaben ohne jede Umschreibung des Mangels nicht ausreichen. Zwar muss der Schaden nicht konkret bis in alle Einzelheiten beschrieben werden; der Frachtführer muss jedoch erkennen können, weshalb er konkret haften soll, um sich ohne großen Aufwand von der Richtigkeit der Rüge überzeugen und Beweise sichern zu können. Deshalb muss Art und Umfang des Schadens mit einer der Entladesituation angemessenen Genauigkeit angegeben werden (vgl. Koller, aaO, § 438, Rdnr. 12). Bei dieser Sachlage erscheint der Hinweis auf die Notwendigkeit einer „spezifizierten“ Anzeige weder falsch noch irreführend, weil im Grunde genommen nicht mehr gefordert wird, als ohnehin gemäß § 438 Abs. 1 S. 2 HGB angezeigt werden muss. Von daher kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Abweichung von zwingenden, zu Lasten des Verbrauchers nicht abdingbaren Vorschriften vorliegt (§§ § 451 h, 449 Abs. 1, 438 HGB).

Soweit darüber hinaus in Bezug auf erkennbare Beschädigungen oder Verluste bei Ablieferung eine Feststellung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll gefordert wird, ist auch dieser Hinweis letztlich nicht geeignet, die Wirksamkeit der Unterrichtung der Klägerin in Frage zu stellen. Grundsätzlich hat gemäß § 451 f HGB auch bei Erkennbarkeit die Anzeige schriftlich oder mittels telekommunikativer Einrichtungen zu erfolgen, da § 451 f HGB nur von § 438 Abs. 1, Abs. 2 HGB abweicht, hingegen § 438 Abs. 4 HGB unberührt lässt (vgl. Koller, aaO, § 451 f, Rdnr. 3). Eine Ausnahme gilt nur dort, wo der Schaden unmittelbar „bei Ablieferung“ angezeigt wird; in diesem Fall bedarf die Anzeige keiner Form, sondern kann auch mündlich erfolgen (vgl. auch Koller, aaO, § 438, Rdnr. 32). Nichts anderes besagt letztlich auch der Hinweis der Beklagten. Die Unterrichtung der Beklagten sieht nämlich alternativ zwei Möglichkeiten der Schadensanzeige bei Erkennbarkeit vor, nämlich zum einen die „schriftliche“ Anzeige auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll, oder die Anzeige gegenüber dem Möbelspediteur spätestens am Tage nach der Ablieferung; dass auch Letztere schriftlich zu erfolgen hat, fordert der Hinweis der Beklagten gerade nicht. Von daher wiederholt der Hinweis letztlich nur die dem Absender/Empfänger im Falle der Erkennbarkeit ohnehin obliegenden Möglichkeiten der Schadensanzeige (vgl. Koller, aaO, § 438, Rdnr. 11). Auch insoweit ist der Hinweis also weder falsch noch irreführend und liegt letztlich eine Abweichung von zwingenden, zu Lasten des Verbrauchers nicht abdingbaren Vorschriften nicht vor (§§ § 451 h, 449 Abs. 1, 438 HGB).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, rechtfertigte sich keine andere Beurteilung. Die von dem Gesetzeswortlaut abweichende Unterrichtung der Klägerin betrifft nämlich keine essentialia des gebotenen Hinweises, sondern regelt lediglich Nebenpunkte der von dem Absender/Empfänger im Falle der Beschädigung/des Verlustes vorzunehmenden Anzeige. Eine Unterrichtung über die Obliegenheit zur schriftlichen Anzeige von äußerlich erkennbaren Beschädigungen und Verlusten spätestens am Tag nach der Ablieferung und von äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen oder Verlusten binnen 14 Tagen nach Ablieferung ist zutreffend erfolgt. Da die Berufung des Frachtführers auf die Haftungsbefreiung jedoch nur dann ausgeschlossen ist, soweit er es unterlässt, den Frachtführer zu unterrichten (§ 451 g S. 1 Nr. 2 HGB), steht die von dem Gesetzeswortlaut abweichende Unterrichtung im Streitfall einer Berufung auf § 451 f HGB nicht entgegen.

Dieses Ergebnis ist vorliegend nicht zuletzt auch deshalb gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden kann, dass die „unrichtige“ Unterrichtung über die Form der Anzeige den Absender/Empfänger davon abgehalten hat, Beschädigungen oder Verluste anzuzeigen, also für ein Unterlassen der Anzeige kausal geworden ist (vgl. hierzu auch Koller, aaO, § 451 g, Rdnr. 12). Dies behauptet die Klägerin, die sich im Übrigen von Anfang an darauf gestützt hat, bereits bei Ablieferung das Fehlen eines Koffers sowie eines Werkzeugkastens gerügt zu haben, selbst nicht.dd.

Dass die „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“, die unbestrittenermaßen bei Vertragsabschluss vorgelegen haben, nicht in türkischer Sprache erteilt worden sind, steht einer wirksamen Unterrichtung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen.

Zunächst ist in Anlehnung an die vom BGH zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Ausländern entwickelten Grundsätze davon auszugehen, dass ausschlaggebend ist, welcher Sprache sich die Parteien im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen bedient haben. Wählen sie die deutsche Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache (arg. § 27 EGBGB), so akzeptiert der ausländische Partner damit den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich zu Grunde liegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Alsdann ist es ihm zuzumuten, sich vor Abschluss des Vertrages selbst die erforderliche Übersetzung zu beschaffen, andernfalls muss er den nicht zur Kenntnis genommenen Text der Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen; eine Verpflichtung des Verwenders, für Ausländer Übersetzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit zu halten, besteht bei dieser Sachlage nicht (BGH Z 87, S. 112/114; NJW 1995, S. 190; Staudinger-Schlosser, BGB, 13. Bearb., AGBG § 2, Rdnr.4; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 305, Rdnr. 42).

Unter Berücksichtigung dessen ist auch im Streitfall der Hinweis auf die „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“ in deutscher Sprache ausreichend. Die Parteien haben die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt. Der Vertrag, der am 3.8.1998 zusammen mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, einem Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (zum „Vierten Abschnitt-Frachtgeschäft“), einer Erklärung für Umzugsgüter sowie einer Bestätigung vom 1.8.1998 (vgl. Bl. 91 ff d.A., 52 ff d.A.) in deutscher Sprache vorgelegt worden ist, ist von der Klägerin unterschrieben worden. Damit hatte die Klägerin den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt, also auch die „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“, akzeptiert. Von daher war es ihr zuzumuten, sich vor Abschluss bzw. Unterzeichnung des Vertrages die erforderliche Übersetzung der dem Vertrag beigefügten Hinweise, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Unterlagen zu beschaffen. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Übersetzung des Vertrages bzw. sämtlicher Vertragsbestandteile (der Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eines Auszuges aus dem Handelsgesetzbuch, einer Erklärung für Umzugsgüter sowie einer Bestätigung vom 1.8.1998) zur Verfügung zu stellen, bestand nicht, zumal es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag auch nicht um einen solchen von erheblicher Tragweite handelt, bei dem eine erweitere Hinweis- und Informationspflicht des Unternehmers den Umständen nach geboten sein kann (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO).

Es liegen auch keine – hinreichenden – Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, obwohl die Verhandlungen in deutscher Sprache geführt worden sind bzw. der Vertrag in deutscher Sprache abgeschlossen worden ist, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Eine zureichende Beherrschung der deutschen Sprache ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Verhandlungen – wie hier – in deutscher Sprache geführt worden sind. Dafür, dass die Beklagte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die Klägerin dennoch die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, ist nichts ersichtlich (vgl. Münchener-Kommentar/Basedow, BGB, 4. Aufl., AGBG § 2, Rdnr. 13).

Dass der Umzugsvertrag (Bl. 91 d.A.) sowie eine Bestätigung vom 1.8.1998 (Bl. 54 d.A.) in die türkische Sprache übersetzt worden sind, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese Übersetzungen tatsächlich schon vor Vertragsabschluss – sei es von der Klägerin, sei es von der Beklagten – veranlasst worden sind und damit die Vertragssprache eine andere als die Verhandlungssprache hat sein sollen. Dass ihr die in Rede stehende Übersetzung (Bl. 233/234 d.A. = Bl. 105/106 d. BA) bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorgelegen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht, sondern leitet dies aus dem Vorbringen der Beklagten ab (vgl. Bl. 171 d.A.). Insoweit hat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen (Bl. 228 d.A.), dass die in Rede stehenden Übersetzungen erst nach Vertragsabschluss, nämlich am 13.8.1998 (Vertrag) von dem Übersetzungsbüro Dr. F. bzw. am 10.8.1998 (Bestätigung) von einem Mandanten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigt worden sind, was sich im Übrigen auch den entsprechenden Faxaufdrucken und Sendeberichten entnehmen lässt (Bl. 232 ff d.A., Bl. 105 ff BA).

Hat die Klägerin jedoch den Vertrag in deutscher Sprache akzeptiert und sind die Übersetzungen erst nachträglich gefertigt worden, waren der – im Übrigen auch ins Türkische übersetzte – Hinweis in dem Umzugsvertrag auf die „Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451 g HGB“ (Bl. 91 d.A. a.E. in Rotdruck über der Unterschriftenzeile) sowie die entsprechend als Anlage beigefügten Hinweise (Bl. 91 RS, 92 d.A.) in deutscher Sprache ausreichend für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Klägerin im Sinne von § 451 g S. 1 Nr. 2 HGB.(b)

Ob davon auszugehen ist, dass die Schadenanzeige der Klägerin rechtzeitig erfolgt ist, richtet sich nach § 451 f HGB und der dieser Vorschrift zu entnehmenden Verteilung der Beweislast für die Rechtzeitigkeit der (Absendung der) Schadenanzeige.

§ 451 f HGB bestimmt, dass – abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 HGB – Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen, (1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, oder (2), wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war, der Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung unterrichtet worden ist.(aa)

Ob die hier vorgesehenen Anzeigen erfolgt sind, steht nach den der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen nicht fest.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe bereits bei der Ankunft das Fehlen eines großen braunen Koffers sowie eines Werkzeugkastens bemerkt – es handelt sich unzweifelhaft um einen äußerlich erkennbaren Verlust im Sinne von § 451 f Nr. 1 HGB -, ist offen, ob dies zutrifft. Die Beklagte hat eine solche Rüge bestritten; die von ihr benannten Zeugen haben von keinerlei Beanstandungen der Klägerin an Ort und Stelle berichtet. Die Klägerin hat für ihre gegenteilige Behauptung, das Fehlen der vorbezeichneten Gegenstände unmittelbar nach der Ankunft gerügt zu haben, keinen Beweis angeboten (Bl. 155, 168 ff d.A.).

Dass die Klägerin gegenüber der Beklagten in sonstiger Weise form- und fristgerecht die äußerlich erkennbaren Mängel gerügt hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Soweit nach der Ablieferung die Schadensanzeige schriftlich innerhalb der in § 451 f Nr. 1 HGB genannten Frist – die Absendung innerhalb dieser Frist genügt – zu erfolgen hat (Koller, aaO, § 451 f, Rdnr. 3,7, m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Gass, aaO, § 451 f, Rdnr. 10, m.w.N.), liegt eine solche nicht vor.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Klägerin am 16.9.1998, dem Tag der Ablieferung, einen „Empfängerhinweis und Bestätigung“ unterschrieben hat, wonach ein Schaden/Verlust nicht eingetreten ist. Zwar bestehen gegen die Wirksamkeit dieser in deutscher Sprache abgefassten Urkunde nach den vorstehenden Ausführungen keine Bedenken. Soweit die dort enthaltenen Erklärungen der Klägerin als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sind, das mindestens zu einer Umkehr der Beweislast führt, kann jedoch letztlich nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, was sie bestritten hat, die in Rede stehende Bestätigung unterzeichnet hat.(bb)

Ob die wegen äußerlich nicht erkennbarer Güterschäden erfolgte Rüge der Klägerindurch das Schreiben ihrer Tochter vom 30.9.1998 – da die Ablieferung am 16.9.1998 erfolgt ist, wäre eine Absendung am 30.9.1998 noch rechtzeitig gewesen – tatsächlich an diesem Tag erfolgt, also auf den Weg zur Beklagten gebracht worden ist, steht nicht fest. Davon, dass die Tochter der Klägerin spätestens am 30.9.1998 eine schriftliche Schadensanzeige an die Beklagte abgesandt hat, kann auf der Grundlage der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

An diese Feststellungen ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Soweit das Landgericht nämlich auf Grund der Aussage der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugin Dr. S. nicht die sichere Überzeugung hat gewinnen können, dass diese das Schreiben vom 30.9.1998 noch am selben Tag zur Post aufgegeben hat, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen geeignet sind und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Zeugin hatte, wie sich dem objektiven Inhalt der protokollierten Aussage entnehmen lässt, offensichtlich keine konkrete Erinnerung an die Absendung, sondern die unmittelbare Absendung des in Rede stehenden Schreibens aus der “ Logik der Ereignisse “ geschlossen. Sie konnte auch nicht mehr eindeutig erklären, warum sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine andere Version des Schreibens vom 30.9.1998 (Bl. 114 ff d.A. mit Fristsetzung von zwei Wochen), als es der Beklagten vorliegt (Bl. 132 ff d.A. mit Fristsetzung bis zum 10.10.1998), überlassen hat (Bl. 142/143 d.A.); ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, zusätzlich zu dem Brief am selben Tag noch ein Fax an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt zu haben bzw. nachvollziehen, warum den Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Schreiben als Fax vom 30.9.1998 mit ihrer Faxnummer vorliegt (Bl. 143 d.A.). Auch wenn sie im Übrigen bekundet hat, sie gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, das Schreiben noch am 30.9.1998 zur Post gebracht zu haben, lässt die Würdigung dieser Aussage in ihrem Gesamtzusammenhang durch das Landgericht, das von einer Absendung am 30.9.1998 nicht mit der gebotenen Sicherheit und im Sinne des Strengbeweises nicht voll überzeugt war, Fehler nicht erkennen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, das Landgericht hätte, um letzte Zweifel ausschließen zu können, ihrem Beweisantrag im Schriftsatz vom 17.1.2001 (Bl. 69 d.A.) auf Vorlage des Originalschreibens nebst Kuvert durch die Beklagte nachgehen müssen, geboten. Denn die Klägerin hat damit nicht den Tag der Absendung mittels einfachem Brief, sondern nur ihre Behauptung unter Beweis gestellt, das Schreiben sei per Telefax übersandt worden. Diese Behauptung hat sie im Verlaufe des Rechtsstreits, nämlich mit Schriftsatz vom 25.3.2002 (Bl. 112 d.A.), jedoch nicht mehr aufrecht erhalten, sondern eingeräumt, dass das Fax an ihre Prozessbevollmächtigten gesandt worden ist.

Soweit die Klägerin auf ihren weiteren Sachvortrag im Schriftsatz vom 19.4.2002 nebst Beweisantritt (Bl. 118 ff/119 d.A.) verweist, sind diesem rechtserhebliche Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Absendung des Schreibens vom 30.9.1998 nicht zu entnehmen.(cc)

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit – der Absendung – und für die Formgültigkeit und ausreichende Substantiierung der Anzeige trägt nach der in der Rechtslehre einhellig vertretenen Auffassung der Ersatzberechtigte (vgl. Koller, aaO, § 451 f, Rdnr. 10; ders. § 438, Rdnr. 11, 15). Das wird damit begründet, dass er die Umstände nachweisen muss, die abweichend von den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen, nach denen der Anspruch in der Regel erlischt (§§ 451 f S. 1, 1. HS. HGB), nicht zu einem Erlöschen der Ansprüche führen.

Die Bezugnahme dieser Rechtsauffassung auf vereinzelt vorliegende Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, TransportR 1989, 265) trägt indessen nicht. Denn diese Entscheidung hatte sich mit der Rechtslage aufgrund von § 13 Abs. 3 GüKUMT zu befassen, die – deutlich abweichend von § 451 f HGB – ein Erlöschen aller Ansprüche mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger vorsah und von dieser, den Anspruch auf Schadensersatz vernichtenden Regelung eine Rückausnahme bei nicht rechtzeitiger Anzeige machte. Die Beweislastverteilung wird für den Frachtvertrag – und damit auch den Umzugsvertrag – allerdings auch aus der zu § 377 HGB geltenden Beweislastverteilung abgeleitet. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH (BGH Z 101, S. 49 ff) trägt beim beiderseitigen Handelskauf der Käufer die Beweislast für den Zugang der Mängelanzeige, die verhindern soll, dass die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 1, Abs. 2 HGB („unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt“) eintritt. Dies wird damit begründet, dass nicht nur die Empfangsbedürftigkeit der Mängelanzeige sowie die zu der – jedenfalls entsprechend anwendbaren – Vorschrift des § 130 BGB entwickelten Beweislastregeln für eine entsprechende Beweislastverteilung sprechen. Die Verteilung der Beweislast zu Lasten des Käufers sei vielmehr auch sachgerecht, weil andernfalls der Verkäufer gezwungen wäre, ihren Nichtzugang zu beweisen. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einer Partei den Beweis einer negativen Tatsache aufzubürden, wobei es das Gesetz in der Regel aber schon mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Beweisführung bei negativen Tatsachen vermeide, mit ihnen Rechtswirkungen zu verbinden. Von dem Verkäufer den Nachweis des Nichtzugangs der Mängelanzeige zu verlangen, müsste diesen, wenn die Beweisführung überhaupt möglich sei, mit so genauen und umfassenden Eingangskontrollen belasten, dass sie auch einen Kaufmann in aller Regel überfordern würde. Der Käufer hingegen habe es selbst in der Hand, mit relativ einfachen Mitteln den Zugang seiner Anzeige nachzuprüfen, sei es, dass er eine besondere Versendungsform (z.B. Einschreiben gegen Rückschein) wählt, sei es, dass er sich nach Verstreichen der üblichen Postlaufzeit nach dem Eingang beim Verkäufer erkundigt.

Das ist indessen – jedenfalls nicht ohne weiteres – auf die gesetzlichen Regelung nach § 451f HGB übertragbar. Zwar mag die Frage der Beweislast für den Zugang der Anzeige nicht anders zu beurteilen sein als jene für die Rechtzeitigkeit ihrer Absendung. Ob die für einen Vertrag unter Kaufleuten geltenden Regeln allerdings ohne weiteres auf einen Verbrauchervertrag wie den Umzugsvertrag übertragen werden können, bedürfte einer näheren Würdigung. Vor allem aber weicht die Regelungsstruktur der §§ 377, 378 HGB, die eine Fiktion der pflichtgemäßen Erfüllung der Verkäuferschuld enthalten, also tatbestandliche Elemente des Anspruchs des Käufers konkretisieren, von jener des § 451 f HGB ab. Diese Vorschrift bestimmt nämlich, dass ein dem Vertragspartner des Frachtführers zustehender Anspruch auf Schadensersatz – dessen Grundlagen, der Verlust oder die Beschädigung des Transportguts selbstverständlich von ihm zu beweisen sind – erlischt, wenn seine Voraussetzungen dem Frachtführer nicht rechtzeitig mitgeteilt werden. Es entspräche – wählt der Gesetzgeber eine solche Formulierung – durchaus den herkömmlichen Regeln über die Verteilung der Beweislast und auch einer anderen Verbraucherverträgen nicht unbekannten Wertung – der rechtzeitigen Schadenanzeige nach § 33 VVG beispielsweise – wenn die Beweislast bei dem Frachtführer gesehen würde, obwohl durchaus gewisse, vor allem die Möglichkeiten der Beweissicherung betreffende Überlegungen die Rechtsauffassung der Rechtslehre stützen.

Das kann indessen dahinstehen.(1.2.)

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nicht vor. Denn die Klägerin, die für das Vorliegen eines Verlustes bzw. einer Beschädigung des Umzugsgutes die Beweislast trägt (Koller, aaO, § 425, Rdnr. 41, 42), da unstreitig ist, dass die Beklagte Umzugsgut am 16.9.1998 in Ankara bei der Klägerin abgeliefert hat, hat auch nicht nachzuweisen vermocht, dass das Umzugsgut durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschädigt oder in Verlust geraten ist.

Dabei kann dahinstehen, ob auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme mit der notwendigen Überzeugung davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte das Umzugsgut vollständig und unbeschädigt übernommen hat, was die Klägerin nachzuweisen hat (Koller, aaO).Die von der Klägerin benannte und von dem Senat vernommene Zeugin C. konnte, wie dem objektiven Inhalt deren Zeugenaussage zu entnehmen ist (Bl. 244 ff d.A.), weder Angaben dazu machen, welche Hausratsgegenstände bzw. Möbel der Beklagten im Einzelnen zum Transport übergeben worden sind, noch waren ihre Angaben zum Zustand der Möbel hinreichend ergiebig. Auch wenn die Zeugin meinte sich zu erinnern, dass die Klägerin nur gute wertvolle und zudem unbeschädigte Möbelstücke in dem streitentscheidenden Zeitraum besessen habe, vermochte sie sich letztlich an Einzelheiten nicht zu erinnern. Zudem lässt der Umstand, dass nach der von der Klägerin unterschriebenen „Erklärung für Umzugsgüter“ (Bl. 76 d.A.) die Möbel länger als 10 Jahre im Gebrauch waren, erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Möbel keinerlei Gebrauchsspuren aufgewiesen haben; dass sie die in Rede stehende Erklärung nicht unterzeichnet hat, hat die Klägerin nicht behauptet (vgl. Bl. 65, 84/85 d.A.).

Die nämlichen Erwägungen beanspruchen Geltung, soweit die Klägerin zum Umfang des Verlustschadens vernommen worden ist, zumal die der Klageschrift beigefügte Verlustliste mit der unter dem 30.9.1998 gefertigten Schadensanzeige (Bl. 132, 133 d.A.) nicht identisch ist.

Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verluste und/oder Beschädigungen von der Beklagten oder deren Mitarbeitern verursacht worden sind.

Was die nach der Behauptung der Klägerin in Verlust geratenen Gegenstände anbelangt, sind die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen N.S. und K.B. völlig unergiebig. Der Zeuge K.B. konnte hierzu (vgl. Beweisbeschluss vom 14.1.2004, Bl. 269 ff d.A.) ausweislich des protokollierten Inhalts seiner Aussage keine Angaben machen (Bl. 313 d.A.), die Zeugin N.S. wusste lediglich aus Berichten der Klägerin, dass „einige Sachen“ – welche, wusste die Zeugin nicht – fehlten (Bl. 310 d.A.). Auch hiernach hat die Klägerin nicht den Beweis für ihre Behauptung, bestimmte – von ihr im Schreiben vom 30.9.1998 bzw. in der Klageschrift bezeichnete Gegenstände (s.o.) – seien im Haftungszeitraum in Verlust geraten, nicht erbracht.

Soweit die Klägerin ihren Ersatzanspruch weiter darauf stützt, dass Möbelstücke beschädigt worden sein sollen, hat sie auch hierfür den Nachweis nicht geführt. Denn ungeachtet des Umstandes, dass sowohl die von ihr benannte Zeugin N.S. die Art und den Umfang der von der Klägerin behaupteten Schäden nicht zu bestätigen vermochte, sondern nur von Schäden in Form „leichter Kratzer“ zu berichten wusste, als auch der Zeuge K.B. – der im Übrigen die Anzahl derangereisten Mitarbeiter der Beklagten im Gegensatz zu den Bekundungen der Zeugin S., die von drei Personen sprach, nur mit zwei angab -, letztlich nur „Kratzer“ an Sessel, Couch, Tisch und Stuhl bestätigen konnte (Bl. 313 d.A.), was bereits mit dem von der Klägerin in der Klageschrift geschilderten Beschädigungsbild an Möbelstücken/sonstigen Gegenständen nicht in Einklang zu bringen ist und gegen die Sachdarstellung der Klägerin spricht, stehen diesen Aussagen die Bekundungen der Zeugen B., H. und G. gegenüber. Nach den Angaben dieser Zeugen, die den Transport in die Türkei begleitet haben, sind Beschädigungen beim bzw. nach dem Abladen an Ort und Stelle in Ankara weder gerügt noch bemerkt worden (Bl. 240 ff, 243 ff, 336 d.A.). Im Hinblick auf diese sich widersprechenden Aussagen der von beiden Parteien benannten Zeugen hat ungeachtet dessen, dass bereits die von der Klägerin benannten Zeugen Art und Umfang der von ihr behaupteten Beschädigungen nicht zu bestätigen vermochten, keine Partei den Nachweis für ihre Behauptung zu führen vermocht, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht. Umstände, die es rechtfertigten, den Aussagen der von einer Partei benannten Zeugen, hier insbesondere den von der Klägerin benannten, den Vorzug zu geben, liegen weder auf der Grundlage des objektiven Inhalts der Zeugenaussagen noch aus sonstigen Gründen vor.

Durchgreifende Zweifel an einer Beschädigung der Möbelstücke und sonstigen Gegenstände durch die Mitarbeiter der Klägerin bestehen aber auch aus anderen Gründen. Wie die von beiden Parteien benannten Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, waren mit dem Transport der Kisten und Möbelstücke vom LKW bzw. Hänger in die im oberen Stockwerk gelegene Wohnung der Klägerin von der Klägerin beauftragte Landsleute (Nachbarn, Portiers benachbarter Wohnhäuser) beschäftigt. Die Mitarbeiter der Klägerin haben das Umzugsgut lediglich bis zur Rampe der Transportfahrzeuge verbracht und den von der Klägerin engagierten Helfern zum Tragen übergeben, bzw. bei ein oder zwei größeren Möbelstücken mit angepackt (Zeugen H., G.). Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar naheliegend, dass die von der Klägerin reklamierten Schäden beim Transport durch ihre Helfer und nicht in Folge unsachgemäßer Behandlung durch die Mitarbeiter der Beklagten entstanden ist.

Zweifel an einer Beschädigung der Möbelstücke und sonstigen Gegenstände durch die Mitarbeiter der Klägerin drängen sich aber auch deshalb auf, weil der Transport für die Dauer von zwei Tagen am Zoll unterbrochen worden ist und die Transportfahrzeuge aus der Obhut der Mitarbeiter der Beklagten gegeben werden mussten. Auch wenn diese offensichtliche Veränderungen an den Fahrzeugen bzw. am Transportgut nicht hatten feststellen können, ist nicht auszuschließen, dass in dieser Zeit Verluste oder Beschädigungen eingetreten sind.

Da die Klägerin somit auch nicht den Nachweis eines der Beklagten zuzurechnenden Verlustes bzw. einer dieser zuzurechnenden Beschädigung erbracht hat, liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 425 HGB insgesamt nicht vor.(2)

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch im Übrigen keine Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (jetzt: § 280 BGB) zu.(a)

Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch darauf stützt, der Beklagte habe entgegen den Angaben im vorprozessualen Schreiben vom 4.8.1998 (Bl. 17 d.A.) keine Versicherung, also auch keine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Zum einen hatte, wie sich aus dem Schreiben der A. Versicherung AG vom 27.4.2000 (Bl. 31 d.A.) ergibt, die Beklagte ab dem 1.8.1998 eine Versicherung abgeschlossen. Somit war ungeachtet der Frage, ob die Beklagte mit dem Schreiben vom 4.8.1998 überhaupt hat erklären wollen, eine Haftungsversicherung abgeschlossen zu haben, wofür nichts spricht, oder ob sich die „Bestätigung“ nicht vielmehr auf eine zulässige Erweiterung des in dem Umzugsvertrag genannten Haftungshöchstbetrages von 1.200 DM/Kubikmeter Laderaum (§ 451 e HGB) zu Gunsten der Klägerin bezieht (unter D. Versicherung), die Erklärung in Bezug auf den Bestand einer Haftungsversicherung nicht falsch.

Eine Verpflichtung der Beklagten, eine Haftungsversicherung für das (nichteuropäische) Ausland bzw. die Türkei abzuschließen, ist weder durch die Erklärung vom 4.8.1998 begründet worden, noch ergibt sich aus anderen Umständen eine entsprechende Verpflichtung; dass überhaupt über den Abschluss einer Haftungsversicherung für das Ausland gesprochen worden ist, behauptet die Klägerin selbst nicht.

Zum anderen kann eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus § 7 a GüKG hergeleitet werden.

Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob § 7 a GüKG überhaupt eine drittschützende Norm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 9.11.2004, VI ZR 311/03).

Letztlich begründet § 7 a GüKG als gewerberechtliche und damit öffentlich-rechtliche Norm jedoch nur eine Versicherungspflicht gegen alle Schäden, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet, und eine solche Versicherung hatte die Beklagte abgeschlossen (s.o.). Eine Versicherungspflicht für das Ausland wird in § 7 a GüKG nicht statuiert.(b)

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Transportversicherung, die unter Umständen unabhängig von der gegenüber der Beklagten gemäß § 451 f HGB einzuhaltenden Rügefristen einstandspflichtig sein kann, abzuschließen.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus der Erklärung der Beklagten vom 4.8.1998, noch aus anderen Umständen.

Was die Erklärung vom 4.8.1998 anbelangt, kann diese, sofern nicht nur eine von § 451 e HGB zu Gunsten der Klägerin zulässige abweichende Haftungshöchstsumme vereinbart worden sein sollte, allenfalls als eine Verpflichtung zum Abschluss einer Frachtführerhaftungsvereinbarung verstanden werden (s.o.), nicht jedoch als solche auf Abschluss einer hiervon unabhängigen Transportversicherung. Denn die Klägerin ist auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Transportversicherung in dem (auch übersetzten) Umzugsvertrag (unter D. Versicherung, hervorgehoben in Rotdruck)) ausdrücklich hingewiesen worden (§ 451 g S. 1 Nr. 1 HGB), die entsprechende Rubrik in dem Umzugsvertrag ist jedoch nicht angekreuzt worden.

Da auch in dem Umzugsvertrag keine Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss einer Transportversicherung ausbedungen worden ist – die Rubrik Transportversicherung wurde nicht angekreuzt -, bestand insgesamt keine Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss einer solchen Versicherung.

Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf verweist, ihr sei zugesagt worden, dass ihre Möbel mit einem Betrag von 100.000 DM versichert seien, kann dieses – im Übrigen beweislose – Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 531 Abs. 2 ZPO neues Vorbringen im Berufungsrechtszug zuzulassen ist, liegen nicht vor.

Von daher liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten insgesamt nicht vor, so dass die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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